Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Kleinemas Fleischwaren GmbH & Co. KG

I. Geltung

  1. Diese Bedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bedeutet keine Akzeptanz der Bedingungen des Vertragspartners.
  2. Mündliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. .
  3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

II. Preise

  1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
  2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

III. Zahlung

  1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Vertragspartners erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  3. Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszins. Wir sind berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Vertragspartner gefordert nachzuweisen.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

IV. Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Drohende Verzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Gerät der Vertragspartner in Liefer-/Leistungsverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Schadensersatz geleistet hat.
  4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Vertragspartner nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an Waren geht mit der Begleichung des Kaufpreises durch uns auf uns über.
  2. Ein Kontokorrent – oder Saldovorbehalt ist ausgeschlossen.

VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

  1. Der Vertragspartner trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ablieferung der Ware Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
  2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

  1. Für den Fall, dass der Vertragspartner Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Vertragspartners oder bei Zusicherung eines bestimmten Ursprungs ein.

VIII. Haftung für Mängel und Verjährung

  1. Der Vertragspartner hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
  2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen bei dem Vertragspartner eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Vertragspartners gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, sofern das Gesetz nicht längere Fristen vorschreibt.
  5. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

IX. Produkthaftung

  1. Der Vertragspartner erklärt, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindest- Deckungsnummer von 10 Mio. EUR je Schadenfall abgeschlossen zu haben.
  2. Auf schriftliches anfordern erklärt sich der Vertragspartner bereit, uns den Versicherungsschutz in geeigneter Form nachzuweisen.

X. Sorgfaltspflicht in der Lieferkette

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Lieferkettengesetzes zu beachten. Er wird in diesem Zusammenhang bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Menschenrechte, zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitsnormen, und zum Verbot von Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit einhalten. Darüber hinaus wird der Vertragspartner seinen Betrieb mit der gebotenen Sorgfalt und Nachsicht für die Umwelt führen. Er wird die Einhaltung dieser Vorgaben bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Dies gilt auch dann, soweit der Lieferant dem unmittelbaren Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung ist, sofern nicht anders vereinbart, Verl.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Vertragspartner auch an seinem Gerichtsstand verklagen,
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

Anschrift

Kleinemas Fleischwaren 
GmbH & Co. KG
Industriestraße 35
33415 Verl

Verbundenheit

 

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